Grundlegende Begriffe

Hier finden Sie Erklärungen zu grundlegenden Begriffen rund um das Thema Arbeit und Behinderung.
Weitere Informationen und Auskunft erhalten Sie auch bei Ihrer Ansprechperson des NEBA Betriebsservice.

 

NEBA Netzwerk

Das Betriebsservice ist Teil des Netzwerkes Beruflicher Assistenz und eines von vielen Unterstützungsleistungen des Sozialministeriumservice.

Jugendcoaching unterstützt Jugendliche ab Ende der Schulpflicht an der Schnittstelle zu Schule und Beruf. In enger Zusammenarbeit mit Schulen und außerschulischen Angeboten hilft es jungen Menschen, einen individuell passenden Bildungsweg oder Berufsweg einzuschlagen.

Wer kann das Jugendcoaching nützen?

  • Jugendliche, die die Schule oder andere arbeitsmarktbezogene Angebote bereits abgebrochen haben
  • Jugendliche, die gefährdet sind, die Schule abzubrechen oder keinen Abschluss zu erlangen
  • Jugendliche mit Behinderungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf

Ausführliche Informationen zum Angebot NEBA Jugendcoaching finden Sie unter neba.at

AusbildungsFit ist ein Angebot für Jugendliche und junge Erwachsene nach Beendigung ihrer Schulpflicht, die Unterstützung für ihre weitere schulische oder berufliche Ausbildung suchen.

Als Ziel gilt es, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, versäumte Basisqualifikationen und Social Skills nachträglich zu erwerben sowie Ausbildungsmöglichkeiten kennenzulernen und sich damit besser am Arbeitsmarkt zurecht zu finden.

Wer kann AusbildungsFit in Anspruch nehmen?

AusbildungsFit wendet sich an Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bzw. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (für Jugendliche mit Behinderungen), die eine Berufsausbildung absolvieren wollen und deren Berufswunsch zum aktuellen Zeitpunkt klar scheint.

Ausführliche Informationen zum Angebot NEBA AusbildungsFit finden Sie unter neba.at

Die Berufsausbildungsassistenz unterstützt Jugendliche mit Behinderung oder anderen Vermittlungshemmnissen bei der betrieblichen Ausbildung.

Womit unterstützt die Berufsausbildungsassistenz?

Die Berufsausbildungsassistenz unterstützt die Jugendlichen und deren Ausbildungsbetriebe unter anderem mit:

  • Erstellung eines Ausbildungsplans,
  • Begleitung während der gesamten Ausbildung bis zur Abschlussprüfung,
  • Hilfestellung bei Konflikten am Arbeitsplatz

Ausführliche Informationen zum Angebot NEBA Berufsausbildungsassistenz finden Sie unter neba.at

Beim Angebot des Jobcoachings werden Beschäftigte mit Behinderungen von externen Betreuenden individuell im Unternehmen eingeschult, sodass betriebseigenes Personal entlastet wird.

Neue Mitarbeiter*innen werden in die betriebliche Struktur und Kultur eingeführt und der Kontakt mit Kolleg*innen wird hergestellt. Angeboten wird Jobcoaching auch für bestehende Dienstverhältnisse, bei denen eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit oder eine Umschulung erforderlich ist.

Ausführliche Informationen zum Angebot NEBA Jobcoaching finden Sie unter neba.at

Ein Schwerpunkt der Arbeitsassistenz liegt in der Begleitung der beruflichen (Erst-)Integration von Personen mit Assistenzbedarf. Eine zweite Funktion der Arbeitsassistenz ist die Krisenintervention zur Sicherung eines gefährdeten Arbeitsplatzes.

Was bietet die Arbeitsassistenz?

  • Beratung und Betreuung zur Erlangung von Arbeitsplätzen
  • Beratung und Betreuung zur Erhaltung von gefährdeten Arbeitsplätzen
  • Hilfestellung bei Konflikten am Arbeitsplatz
  • Abklärung der beruflichen Perspektiven

Ausführliche Informationen zum Angebot NEBA Arbeitsassistenz befinden sich auf neba.at

Arbeit und Recht

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN‑Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist ein internationaler Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.

Es geht also darum einen diskriminierungsfreien Zugang zu bestehenden Menschenrechten zu sichern. Zum Beispiel durch Diskriminierungsverbote in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Zugang zu Information und öffentlichen Einrichtungen.

Der NAP (Nationaler Aktionsplan Behinderung) ist die langfristige Strategie des Bundes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Österreich will damit die durch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) garantierten Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen festigen.

Mehr zur der UN-Behindertenrechtskonvention finden Sie auf folgender Seite des Sozialministeriums.

Um dem gesellschaftlichen Ziel des Behinderteneinstellungsgesetzes, der Integration behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt, gerecht zu werden, wurde der Ausgleichstaxfonds eingerichtet.

Alle Dienstgeber*innen, die im Bundesgebiet fünfundzwanzig oder mehr Dienstnehmer*innen beschäftigen, müssen auf je fünf-undzwanzig Beschäftigte einen begünstigten Behinderten oder eine begünstigte Behinderte einstellen (§1 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG). Wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, wird den Dienstgeber*innen durch das Sozialministeriumservice alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben (§ 9 BEinstG).

Weitere Informationen zur Ausgleichstaxe finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriumservice.

Die Eigenschaft der Begünstigung wird im Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt und gilt - mit Ausnahmen -

  • für österreichische Staatsbürger*innen und gleichgestellte Personen
  • mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %.

Der Antrag muss beim Sozialiministeriumservice gestellt werden.
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige der Behörde. Das Sozialministeriumservice entscheidet mit Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Diese Zugehörigkeit und damit der Feststellungsbescheid bringen verschiedene Vorteile für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen. Zum Beispiel ein erhöhter Kündigungsschutz und Förderungen im beruflichen Bereich.

Umfangreiche Informationen und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, finden Sie auf folgender Seite des Sozialministeriumservice.
Beratung und Unterstützung dazu erhalten Sie bei Ihren regionalen Expert*innen des NEBA Betriebsservice.
 

Für begünstigt behinderte Mitarbeiter*innen sieht das Behinderteneinstellungsgesetz (§ 8 BEinstG) einen erhöhten Kündigungsschutz vor.

Das bedeutet, dass vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses eingeholt werden muss. Die Wirksamkeit des besonderen Kündigungsschutzes hängt vom Dienstvertrag ab.

Der erhöhte Kündigungsschutz gilt nicht:

  • Während der ersten vier Jahre eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses
  •  In den ersten sechs Monaten, wenn die Begünstigteneigenschaft im Rahmen eines laufenden Arbeitsverhältnisses zuerkannt wird
  •  Bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  •  Am Ende eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
  •  Bei berechtigter fristloser Entlassung

Weitere Informationen zum Thema erhöhter Kündigungsschutz finden Sie unter sozialministeriumservice.at

Ein Inklusiver Arbeitsmarkt sorgt dafür, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Chancen auf Arbeit haben, wie Menschen ohne Behinderungen. Um diese Gleichstellung zu erreichen, müssen verschiedene Maßnahmen gesetzt werden.

Dies beginnt bereits bei der Suche nach Mitarbeiter*innen.
Die Angabe einer Behinderung bei einer Bewerbung darf zum Beispiel kein Grund sein, nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Gleichstellung unterliegen ebenso:

  • Entlohnung,
  • Einschulung,
  • Weiterbildung
  • und sonstige betriebsinterne Angebote.

In einem inklusiven Arbeitsmarkt wird Ausgrenzung und Diskriminierung bewusst entgegengetreten, damit alle Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben zu arbeiten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und Pensionsansprüche zu erwerben. 

Mehr dazu finden Sie auf den Seiten des Sozialministeriumservice und in folgender Broschüre: Potenziale am Arbeitsmarkt nutzen!
Strategische Vorschläge für einen inklusiven Arbeitsmarkt finden Sie auf der Seite von dabei (Dachverband für berufliche Integration Austria).

Inklusion

Inklusion bedeutet die Umwelt so zu gestalten, dass keine Person ausgeschlossen wird und eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird.

"Mit Inklusion bezeichnet man die selbstverständliche Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens als gleichberechtigte Bürger*innen. Inklusion ist darauf ausgerichtet, dass alle Menschen mit Behinderungen ihren Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verwirklichen können." (Quelle: REHADAT)

"Inklusion ist auch eine Arbeit an den Grenzen." (Quelle: Bertha von Suttner Privatuniversität)

UN-Konvention auf der Webseite der Europäischen Kommission

Bei Barrierefreiheit denken viele nur an den baulich-technischen Bereich.Doch Barrierefreiheit ist mehr als die Errichtung von Rollstuhlrampen.

Der Zustand der Barrierefreiheit ist erreicht, wenn für möglichst alle Menschen bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (vgl. Legaldefinition in § 6 Abs. 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz).

Das Fehlen dieser Voraussetzungen grenzt Menschen aus.
Wesentliche Faktoren für Barrierefreiheit sind: 

  • Teilhabe
  • Mobilität und
  • Selbstständigkeit

(vgl. Sozialministerium)

Weitere Informationen zu den Themen Barrierefreiheit,
Barrierefreies Bauen, Orientierungshilfen etc. finden Sie auf der Seite des Sozialministeriumservice unter: sozialministeriumservice.at

Die Bezeichnung »Menschen mit Behinderungen« weist darauf hin, dass Menschen nicht per se »behindert« sind, sondern durch zum Beispiel soziale, kommunikative oder bauliche Faktoren Behinderungen erfahren.

"Diese Definition bezieht sich auf ein soziales Modell von Behinderung: Das soziale Modell von Behinderung, wie es die UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt, nimmt Abschied von einer rein medizinischen Erklärung der Behinderung, die über Jahrzehnte das Leben von Menschen mit Behinderungen prägte.
Das neue Bild geht von einer Wechselwirkung zwischen der Behinderungen des einzelnen Menschen und den behindernden und diskriminierenden Lebensbedingungen dieser Menschen in der Gesellschaft aus." (Lebenshilfe Österreich)

Arbeitsplatzadaptierung kann bauliche oder gesundheitsfördernde Maßnahmen, technologische Hilfsmittel oder beispielsweise Qualifikationsmöglichkeiten umfassen. Ziel dabei ist, eine barrierefreie Arbeitsplatzgestaltung, sowie ein barrierefreies Arbeitsumfeld für Menschen mit und ohne Behinderungen einzurichten.

Möglichkeiten zur Adaptierung von Arbeitsplätzen finden Sie auf der Seite des Sozialministerumservice unter: sozialministeriumservice.at

Leichte Sprache ist eine Vereinfachung von Texten.
Ziel ist es, dass Texte leichter gelesen und verstanden werden können.

Das nützt vielen Menschen, z.B.:

  • Menschen mit Lernschwierigkeiten
  • Menschen mit Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache
  • Senior*innen
  • Kindern
  • Menschen, die einen schnellen Überblick über ein komplexes Thema möchten

Leichte Sprache unterliegt einem bestimmten Regelwerk und wird auf unterschiedliche Sprachniveaus zugeschnitten.
Wichtig ist die Qualitätssicherung durch eine Prüfgruppe.

Bei der Verwendung von Einfacher Sprache gibt es kein Regelwerk, keine bestimmte Zielgruppe und keine Prüfgruppe.
Sätze können länger sein und Nebensätze beinhalten.
Aber auch hier sollen Fremdwörter vermieden werden.
"Es ist für alle Menschen angenehm, einfache Informationen zu erhalten." (Lebenshilfe)

Hier finden Sie eine Beschreibung des Betriebsservice in Leichter Sprache:Betriebsservice.info | Leichte Sprache

Weitere Informationen, Beispiele, Weiterbildungs- und Übersetzungsmöglichkeiten finden Sie u.a. hier in alphabetischer Reihenfolge:

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